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   BGH - VII ZR 21/22   

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BGH - VII ZR 21/22 (https://dejure.org/9999,141435)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 02.08.2023 - 14 U 200/19

    Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02, Rn. 37 - nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Senat, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 U 138/09, Rn. 28 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2018 - 21 U 108/17, Rn. 71; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21, Rn. 32, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

    Dies gilt jedenfalls außerhalb der Akquisitionsphase (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

    Wenn der Beklagte aber umfangreiche Leistungen des Klägers einfordert und von diesem regelmäßig Kostenschätzungen, -berechnungen und -zusammenstellungen erhält und zu keinem Zeitpunkt Einwände erhebt - worauf das Landgericht im Übrigen schriftlich hingewiesen hat (Beschluss vom 4. Februar 2019, S. 1, Bl. 257) - sind seine etwaigen inneren Vorstellungen, keine Vergütung zahlen zu müssen, unbeachtlich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21, Rn. 34, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; KG, Urteil vom 28. Dezember 2010 - 21 U 97/09, nachgehend BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 32/11, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - IBR 2013, 688; s. auch die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Werner, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 617 iVm Rn. 127).

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